Allgemeine Geschäftsbedingungen der Josef Blässinger GmbH + Co. KG

I. Geltungsbereich, salvatorische Klausel

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  2. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Zusätzliche, entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – verpflichten uns nicht, es sei denn wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
  4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  5. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  6. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

II. Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

  1. Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops:
    a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
    b) Mit der Bestellung unterbreitet der Käufer uns ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung durch uns zustande oder wenn wir die Ware an den Käufer ausliefern. Im Falle der Auslieferung der Ware kommt der Vertrag zustande, sobald wir die bestellte Ware an den Käufer liefern.
  2. Vertragsschluss im Online-Shop:
    a) Die auf unseren Internetseiten angebotenen Waren stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe einer Bestellung.
    b) Bei Bestellungen über den Online-Shop kann der Käufer die Ware auswählen und in seinen „Warenkorb“ legen. Eine Bestellung wird seitens des Käufers verbindlich ausgelöst, wenn am Ende des Bestellprozesses im Bereich „Warenkorb“ das elektronische Bedienfeld (Button) „Zahlungs-pflichtig bestellen“ vom Käufer angeklickt wird.
    Vor dem Klick auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ können die zuvor eingegebenen Daten und der Inhalt des Warenkorbs jederzeit geändert oder der Bestellvorgang durch Verlassen des Online-Shops abgebrochen werden. Mit einer solchen Bestellung unterbreitet der Käufer uns ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir die Ware an den Käufer ausliefern. Im Falle der Auslieferung der Ware kommt der Vertrag zustande, sobald wir die bestellte Ware an den Käufer liefern. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt keine Annahme des Angebots durch uns dar. Sie dient lediglich der Information des Käufers, dass seine Bestellung bei uns eingegangen ist.
  3. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich.
  4. Unsere Verkaufsangestellten, Produktmanager und Servicetechniker sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schrift-lichen Vertrages hinausgehen.
  5. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Käufers hinsichtlich der Ware oder deren Verwendung.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  7. Bei Serien- oder Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Die Mehr- oder Mindermenge wird entsprechend berechnet.
  8. Wir sind zur Lieferung in Teilen berechtigt, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Käufer unter Berücksichtigung unserer Interessen nicht zumutbar.

III. Preise/Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Versand, Zoll und Verpackung, Bankgebühren und Kosten für Geldtransfers werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, insbesondere wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen, eintreten oder unsere Vorlieferanten ihrerseits uns gegenüber ihre Preise beispielsweise aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen ändern.
  3. Der Mindestauftragswert beträgt für Aufträge im Inland EUR 50,00, für Aufträge im EU-Ausland EUR 100,00 und für Aufträge außerhalb der EU EUR 300,00, jeweils ohne Umsatzsteuer und ohne Kosten für Versand, Zoll und
    Verpackung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von
    21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen für Montagen, Reparaturen und andere Werk- oder Dienstleistungen sowie für Werkzeugkosten und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Bei der Lieferung in Teilen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über den Kaufpreis verfügen können. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzugs.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Versandkosten, Zoll und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  6. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt, und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.
  7. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Einmalkosten, wie z.B. Werkzeug- und Entwicklungskosten, werden direkt nach Vertragsschluss zu 50 % berechnet. Die restlichen 50 % werden bei Lieferung der ersten Serienteile fällig.

IV. Produktangaben/ Konstruktions- und Formänderungen

  1. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Bedingungen unter denen die zu liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend schriftlich zu beschreiben.
  2. Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns vor, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Normen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Käufer zumutbar sind. Änderungen sind insbesondere dann nicht erheblich und dem Käufer zumutbar, wenn sie keine Änderung der Funktion mit sich bringen.

V. Lieferung und Lieferzeit, Abrufaufträge und Höhere Gewalt

  1. Die Lieferung erfolgt EXW Incoterm 2020 (dt. Fassung).
  2. Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise die Lieferfrist oder der Liefertermin schriftlich als „verbindlich“ zugesagt wurde.
  3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht ordnungsgemäße, insbesondere verspätete, Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Käufer unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Käufer zu beschaffende Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt,
    Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig erteilt oder eine vereinbarte Zahlung nicht rechtzeitig bei uns eingeht oder ein zu stellender Akkreditiv nicht rechtzeitig eröffnet oder der Nachweis, dass eine vereinbarte
    Besicherung erfolgt ist, nicht rechtzeitig beigebracht wird.
  5. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir die Ware dem Käufer an dem benannten Ort innerhalb der Lieferfrist oder bis zum Liefertermin zur Verfügung stellen.
  6. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist, die er uns nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten. Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat.
  7. Sofern wir mit dem Käufer vereinbart haben, dass er die Ware über einzelne Abrufaufträge abruft und der Käufer die Ware nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig, abruft, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht ordnungsgemäßen, insbesondere den nicht rechtzeitigen, Abruf der Ware nicht zu vertreten hat.
  8. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Arbeitskampf, wesentliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, eine Pandemie oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – und wir dadurch an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Soweit wir von unserer Lieferpflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als drei Monate dauert und wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

VI. Gefahrübergang/ Versicherung/ Rücknahme von Verpackungen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Käufer zur vereinbarten Lieferzeit an dem benannten Ort zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen haben.
  2. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gilt dies nicht, wenn er die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis
    dahin – vorbehaltlich der Weiterveräußerungsbefugnis nach Absatz 3 – nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass wir unser Volleigentum verlieren. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.
  5. Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.
  6. Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur treuhänderischen Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offenlegt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Im Fall einer Globalzession durch den Käufer sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 15 % oder mehr übersteigt.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat die Vorbehaltsware uns unverzüglich herauszugeben. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns beauftragten Personen das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
  9. Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen, es sei denn er hat die Pflichtverletzung, die zu dem Eingriff des Dritten führte, nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  10. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

VIII. Mängelansprüche

  1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens nach sieben Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzeigt. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner Mitteilung an uns schriftlich zu beschreiben. Der Käufer muss außerdem bei Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Waren einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
  2. Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (gemeinsam Nacherfüllung genannt) berechtigt. Für den Fall der Nacherfüllung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Sollte eine der beiden oder sollten beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sein, sind wir berechtigt, sie insoweit zu verweigern. Wir können, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
  3. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  4. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von uns zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn wir den Mangel nicht zu vertreten haben und wenn der Käufer statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  5. Für Mängel infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer und ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch uns erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter entstehen keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  7. Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  8. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
  9. Ansprüche aus einem etwaigen Lieferantenregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

IX. Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Produkthaftung

  1. Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Käufer ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
  2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  3. Der Käufer wird uns unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

XI. Besondere Bestimmungen zum Außenwirtschaftsrecht und zur Exportkontrolle

  1. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen Russland, Belarus und die von Russland besetzten Gebiete in der Ukraine (unter anderem Sewastopol sowie die Regionen Krim, Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) (im Folgenden zusammen die „sanktionierten Gebiete“ genannt) ist es verboten, bestimmte unserer Waren und Produkte, unmittelbar oder mittelbar in die sanktionierten Gebiete oder zur Verwendung in den sanktionierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen und auszuführen (im Folgenden „sanktionierte Produkte“). Vor diesem Hintergrund gelten die in dieser Ziffer XI geregelten Verbote.
  2. Dem Käufer ist es untersagt, die sanktionierten Produkte unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die sanktionierten Gebiete oder zur Verwendung in den sanktionierten Gebieten weiter zu verkaufen und weiter zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, sich laufend über die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen Russland, Belarus und die von Russland besetzten Gebiete in der Ukraine zu informieren.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, die sanktionierten Produkte nur an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterzuverkaufen, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, die sanktionierten Produkte weder direkt noch indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den sanktionierten Gebieten oder zur Verwendung in den sanktionierten Gebieten weiter zu verkaufen und weiter zu liefern und ihren eigenen Geschäftspartnern eine eben solche Verpflichtung aufzuerlegen.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, vor einem Weiterverkauf und vor einer Weiterlieferung gründlich zu prüfen, ob sein
    Geschäftspartner beabsichtigt, die sanktionierten Produkte direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die sanktionierten Gebiete oder zur Verwendung in den sanktionierten
    Gebieten weiter zu verkaufen und weiter zu liefern.
  5. Die Regelungen in den Ziffern XI.1 bis XI.4 gelten entsprechend für die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den sanktionierten Produkten (z.B. Reparatur, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung und vergleichbare technische Dienstleistungen sowie die Anleitung, Beratung und Weitergabe praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch in schriftlicher, elektronischer oder verbaler Form).
  6. Die Regelungen in den Ziffern XI.1 bis XI.4 gelten entsprechend für die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den sanktionierten Produkten (z.B. Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen).
  7. Im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen die in dieser Ziffer XI enthaltenen Verbote und Pflichten:
    a) ist der Käufer verpflichtet, uns alle hierdurch entstanden Schäden zu ersetzen (Schadensersatzpflicht);
    b) ist der Käufer verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen uns aufgrund des Verstoßes geltend gemacht werden (Freistellungspflicht);
    c) sind wir berechtigt, die Vertragsbeziehung zu dem Käufer fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wobei der Besteller uns zum Ersatz der hierdurch entstandenen Schäden verpflichtet ist
    d) der Käufer verpflichtet sich, uns für jeden Verstoß gegen die in dieser Ziffer XI niedergelegten Pflichten eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu bezahlen, die vom zuständigen Gericht überprüft werden kann (Vertragsstrafe).
  8. Die Schadensersatz- und Freistellungspflicht sowie die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe gelten nicht, wenn der Käufer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unter Anrechnung etwaiger Schadensersatzansprüche auf die Vertragsstrafe unberührt.

XII. Geheimhaltung

  1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering einer Ware oder eines Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preise sowie Bezugsquellen).
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.

XIII. Sprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Die Vertragssprache ist deutsch.
  2. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien aus allen Rechtsbeziehungen ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Ist der Käufer ein Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.

Josef Blässinger GmbH + Co. KG, Stand Juni 2023